Mit Update 3.84 wird auf die in Rechnungen enthaltenen geleisteten Zuzahlungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen, Grund s. Anhang 1.
Voraussetzung für diese Ausgabe ist die Voreinstellung im Systemparameter 033a bzw. die beim Kunden in den Rechnungsdaten hinterlegte Einstellung:
Einige Apotheken gehen nun scheinbar davon aus, dass für die geleistete Zuzahlung die an das Finanzamt abführende Umsatzsteuer in aposoft nicht erfasst wird.
Beispiel:
Bruttobetrag: 12,36€ ausgewiesene MwSt von 2,36€ = 0,38€, hier die nicht von der Kasse übernommene Festbetragsdifferenz.
Die von der Apotheke zu entrichtende USt ergibt sich jedoch aus dem Verkaufspreisen der abgegebenen Artikel im Beispiel
12,36€, also 1,97€
Der in der Buchhaltung als Erlös zu buchende Betrag ist also nicht der Rechnung, sondern dem Rechnungsausgangsbuch zu entnehmen.
Die beschriebene Vorgehensweise wird bereits schon immer auf dem Kassenbon angewendet.
Auch in diesem Fall ist der USt relevante Erlös 12,36€ und nicht 2,36€. Buchungsgrundlage in diesem Fall ist nicht der Bon, sondern der im Kassenabschluss ausgewiesene Betrag unter Kassenbuchungen (Bruttobeträge)
Die beschriebene Vorgehensweise entspricht nun auch bei Rechnungen den in Anhang 1 genannten gesetzlichen Vorschriften.
Auf die im Anhang beschriebene Möglichkeit haben wir im Updateschreiben vom 01.04.2009 bereits hingewiesen (Anhang 2.).
Die Buchungsproblematik der Apotheke lässt sich durch Nutzung der Datev-Schnittstelle einfach beheben. Die Daten können darüber korrekt im Steuerbüro oder Buchungsprogrammen mit Datev-Schnitstelle eingelesen werden.
Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen und Rechnungen von Apotheken
Bonn-
Wenn Apotheken Medikamente an gesetzlich Versicherte über den Ladentisch abgeben, dann nimmt der Steuerlaie an, er werde direkt von der Apotheke an den Patienten geliefert. Die ist im steuerlichen Sinne aber nicht so.
Aufgrund der sog. “Sach- und Dienstleistungsprinzips” erhält der Versicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die vom Patienten geleistete Zuzahlung stellt umsatzsteuerlich ein “Entgelt von dritter Seite” dar. In dieser Konstellation verbergen sich erhebliche umsatzsteuerliche Risiken, wenn die Apotheke eine falsche Rechnung an den Patienten ausstellt, denn dann wird die Umsatzsteuer hieraus “als Strafe” zusätzlich geschuldet (im Ergebnis also zweimal).
Dass der Fiskus keinen Schaden hat, weil dem Patienten kein Vorsteuerabzug zusteht, ist dabei völlig unerheblich. Spätere Heilung bringt nur eine Rechnungskorrektur. Fällt das alles erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamtes auf, verbleibt zumindest ein Zinsschaden von 6 %, von der “peinlichen” Rechnungskorrektur ganz zu schweigen, falls das überhaupt noch praktisch möglich ist.
Rechtslage
Weil der Patient im umsatzsteuerlichen Sinne nicht der Leistungsempfänger ist, muss in der Abrechnung der Apotheke die Krankenkasse als Leistungsempfänger angegeben werden. Wird das versäumt, gibt es zu unterscheiden :
So stellen Rechnungen über Zuzahlungen regelmäßig Kleinbetragsrechnungen dar, da sie 150€ nicht überschreiten. Fehlt der Hinweis des rechtmäßigen Leistungsempfängers, ergibt sich aus der Versäumnis kein Schaden, denn bei solch niedrigen Beträgen stellt die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers keine Pflicht dar. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich geschuldet (§14c Abs.2 UStG).
Für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker wurde eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt; das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das eine solche für Apotheken nicht existiert.
Heilung
Das BMF führt weiter aus, dass die Apotheke aber bis zu einer möglichen Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme selbst eine Entwertung durchführen kann.
Durch den Zusatz “Leistungsempfänger ist die Krankenkasse; diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug” kann das Entstehen einer zusätzlichen Umsatzsteuer verhindert werden, denn dadurch verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter.
Das Schreiben des BMF vom 08.12.2009 (IVB 8-S-7283/09/10001) ist nicht nur von Apotheken zu beachten, sondern betrifft alle Unternehmen, die Zuzahlungen erhalten (z.B. Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädie- Techniker). Entscheidend für die Verhinderung des unberechtigten Ausweises von Umsatzsteuer in diesen Fällen ist alleine, dass die Abrechnung über die Zuzahlung so gestaltet ist, dass sie dem Versicherten theoretisch einen Vorsteuerabzug nicht ermöglicht.
Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass auf einem Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet wird