Rechnungslayout Ausweis USt auf Rechnungen

February 3, 2023
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Mit Update 3.84 wird auf die in Rechnungen enthaltenen geleisteten Zuzahlungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen, Grund s. Anhang 1.
Voraussetzung für diese Ausgabe ist die Voreinstellung im Systemparameter 033a bzw. die beim Kunden in den Rechnungsdaten hinterlegte Einstellung:

Einige Apotheken gehen nun scheinbar davon aus, dass für die geleistete Zuzahlung die an das Finanzamt abführende Umsatzsteuer in aposoft nicht erfasst wird.
Beispiel:

Bruttobetrag: 12,36€ ausgewiesene MwSt von 2,36€ = 0,38€, hier die nicht von der Kasse übernommene Festbetragsdifferenz.
Die von der Apotheke zu entrichtende USt ergibt sich jedoch aus dem Verkaufspreisen der abgegebenen Artikel im Beispiel
12,36€, also 1,97€

Der in der Buchhaltung als Erlös zu buchende Betrag ist also nicht der Rechnung, sondern dem Rechnungsausgangsbuch zu entnehmen.

Die beschriebene Vorgehensweise wird bereits schon immer auf dem Kassenbon angewendet.
Auch in diesem Fall ist der USt relevante Erlös 12,36€ und nicht 2,36€. Buchungsgrundlage in diesem Fall ist nicht der Bon, sondern der im Kassenabschluss ausgewiesene Betrag unter Kassenbuchungen (Bruttobeträge)

Die beschriebene Vorgehensweise entspricht nun auch bei Rechnungen den in Anhang 1 genannten gesetzlichen Vorschriften.
Auf die im Anhang beschriebene Möglichkeit haben wir im Updateschreiben vom 01.04.2009 bereits hingewiesen (Anhang 2.).
Die Buchungsproblematik der Apotheke lässt sich durch Nutzung der Datev-Schnittstelle einfach beheben. Die Daten können darüber korrekt im Steuerbüro oder Buchungsprogrammen mit Datev-Schnitstelle eingelesen werden.

Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen und Rechnungen von Apotheken

Bonn-

Wenn Apotheken Medikamente an gesetzlich Versicherte über den Ladentisch abgeben, dann nimmt der Steuerlaie an, er werde direkt von der Apotheke an den Patienten geliefert. Die ist im steuerlichen Sinne aber nicht so.
Aufgrund der sog. “Sach- und Dienstleistungsprinzips” erhält der Versicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die vom Patienten geleistete Zuzahlung stellt umsatzsteuerlich ein “Entgelt von dritter Seite” dar. In dieser Konstellation verbergen sich erhebliche umsatzsteuerliche Risiken, wenn die Apotheke eine falsche Rechnung an den Patienten ausstellt, denn dann wird die Umsatzsteuer hieraus “als Strafe” zusätzlich geschuldet (im Ergebnis also zweimal).
Dass der Fiskus keinen Schaden hat, weil dem Patienten kein Vorsteuerabzug zusteht, ist dabei völlig unerheblich. Spätere Heilung bringt nur eine Rechnungskorrektur. Fällt das alles erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamtes auf, verbleibt zumindest ein Zinsschaden von 6 %, von der “peinlichen” Rechnungskorrektur ganz zu schweigen, falls das überhaupt noch praktisch möglich ist.

Rechtslage

Weil der Patient im umsatzsteuerlichen Sinne nicht der Leistungsempfänger ist, muss in der Abrechnung der Apotheke die Krankenkasse als Leistungsempfänger angegeben werden. Wird das versäumt, gibt es zu unterscheiden :
So stellen Rechnungen über Zuzahlungen regelmäßig Kleinbetragsrechnungen dar, da sie 150€ nicht überschreiten. Fehlt der Hinweis des rechtmäßigen Leistungsempfängers, ergibt sich aus der Versäumnis kein Schaden, denn bei solch niedrigen Beträgen stellt die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers keine Pflicht dar. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich geschuldet (§14c Abs.2 UStG).
Für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker wurde eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt; das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das eine solche für Apotheken nicht existiert.

Heilung

Das BMF führt weiter aus, dass die Apotheke aber bis zu einer möglichen Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme selbst eine Entwertung durchführen kann.
Durch den Zusatz “Leistungsempfänger ist die Krankenkasse; diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug” kann das Entstehen einer zusätzlichen Umsatzsteuer verhindert werden, denn dadurch verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter.

Das Schreiben des BMF vom 08.12.2009 (IVB 8-S-7283/09/10001) ist nicht nur von Apotheken zu beachten, sondern betrifft alle Unternehmen, die Zuzahlungen erhalten (z.B. Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädie- Techniker). Entscheidend für die Verhinderung des unberechtigten Ausweises von Umsatzsteuer in diesen Fällen ist alleine, dass die Abrechnung über die Zuzahlung so gestaltet ist, dass sie dem Versicherten theoretisch einen Vorsteuerabzug nicht ermöglicht.
Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass auf einem Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet wird

Diplom-Finanzwirt (FH) / Steuerberater Michael Mittmann, Bonn Zum Autor: Steuerberater Mittmann ist schwerpunktmäßig in der Beratung von Freiberuflern tätig. Sollten Sie Fragen und/oder Anregungen zu den von Herrn Mittmann aufgeworfenen Fragestellungen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an Herrn Mittmann unter: mmittmann@netcologne.de
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 II RStV: Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi www.heilberuferecht.eu

Anhang 2

Weener, 25.03.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Sendung enthält auch die aktuelle Version 2.87 von APOSOFT. Der Installationsassistent wird gestartet, indem die CD eingelegt wird (falls Sie CDs auf dem Postweg erhalten) bzw. den Menüpunkt Installationsassistenten starten wählen, der über die Menüs System / Service / Online-CD erreichbar ist (falls Sie die Daten aus dem Internet durch die Funktion Online-CD erhalten). Die neue Programmversion wird durch Auswahl des Knopfes Installation Programmupdate APOSOFT installiert. Die Installation besteht aus einer Vorinstallation und der eigentlichen Programminstallation, die im Anschluss an die Vorinstallation automatisch gestartet wird. Im Anschluss daran beenden Sie den Installationsassistenten und übernehmen wie gewohnt mit Hilfe der Kombinierten Aktualisierung die auf der (Online)-CD enthaltenen Daten auf Ihr System

Neuerungen im Programm.

Wir wurden von der Treuhand sowie einigen anderen Steuerberatungsgesellschaften auf den Umstand hingewiesen, dass es seit kurzem nicht mehr statthaft ist, dass auf Belegen für Kunden Umsatzsteuern auf Rezeptanteile ausgewiesen werden. Dabei gehen die Finanzverwaltungen davon aus, dass nicht die Patienten, sondern die Krankenkassen Leistungsempfänger für die Arzneimittel sind. Die Argumentation der Finanzverwaltungen ist folgende: der monatliche Umsatzsteuerausweis für den GKV-Umsatz und somit auch für die Patientenzuzahlungen erfolgt regelmäßig über die jeweilige Apothekenverrechnungsstelle. Wird die Umsatzsteuer zusätzlich auf einer dem Patienten ausgehändigten Quittung ausgewiesen, handelt es sich um eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer, die gemäß §14c Abs.2 S.2 UStG dann auch an das Finanzamt abzuführen ist. Wir haben den Ausweis der Umsatzsteuer demzufolge entsprechend angepasst. Während die Erkennung von Patientenanteilen bei Kassenbons relativ einfach ist, ist dies auf Rechnungen schon durch die mögliche Bearbeitungsmöglichkeit von Rechnungen ungleich schwerer. Bereits bisher konnte bei Rechnungen ausgewählt werden, ob eine Rechnung (oder viele Rechnungen beim Druck im Stapel) mit Brutto- oder mit Nettosummen ausgegeben werden sollte. Im Systemparameter 033a Ausdrucke Faktura war ein Vorschlag einstellbar. Nun bestehen vor dem Ausdruck von einer oder mehreren Rechnungen unter MwSt-Ausweis 3 Wahlmöglichkeiten: 1) Bruttobeträge ohne MwSt-Ausweis, 2) Bruttobeträge mit MwSt-Ausweis und schließlich 3) Nettobeträge mit MwSt-Ausweis. Da Privatpersonen vom Ausweis der Umsatzsteuer ohnehin keinen Vorteil haben (egal, ob es sich um Rezeptanteile, rezeptfreie Einkäufe oder Privatrezepte handelt) empfehlen wir Ihnen, zukünftig die 1. Variante zu verwenden und lediglich bei Rechnungen an Umsatzsteuerabzugsberechtigte wie Firmen die 3. Variante anzuwenden. Dies ist der einfachste Weg mit den wenigsten Fallstricken bei steuerlichen Außenprüfungen durch die Finanzverwaltungen. Die Installationsroutine setzt automatisch o.g. Variante 1) als Standard ein.


RECHNUNG, MWST, LAYOUT, FAKTURA, REZEPTGEBÜHR

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